Suche

Gaokao Verfahren


Gaokao-Verfahren

Absolventen chinesischer Oberschulen können sich unter folgenden Voraussetzungen direkt auf ein Bachelorstudium (fachorientiert) an einer deutschen Hochschule bewerben:


Die Fachorientierung für das angestrebte Bachelorstudium richtet sich dabei nach diesen Vorgaben:


Bevor sich Studieninteressenten an einer deutschen Hochschule bewerben können, müssen die Bewerber ihre Zeugnisse von der APS in Hinsicht auf Echtheit und Vorhandensein einer Hochschulzugangsberechtigung überprüfen lassen. Im Rahmen der APS Überprüfung ist keine Teilnahme am Plausibilitätsinterview/ TestAS vorgesehen.

Informationen zum Ablauf der APS Überprüfung sowie zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt Gaokao-Verfahren

Die Kosten der Überprüfung betragen 2500 RMB.

Weitere Informationen zur Hochschulzugangsberechtigung für Gaokao Absolventen in Deutschland finden Sie unter www.anabin.de (CHN-BV13)

Für Rückfragen setzen Sie sich bitte mit der APS unter der Emailadresse gverfahren[at]aps.org.cn in Verbindung.

Austauschverfahren

Deutsche und chinesische Hochschulen können bei der Akademischen Prüfstelle Peking (APS) das Verfahren für Austauschstudenten (A-Verfahren) beantragen, wenn im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen chinesische Studierende in Deutschland studieren sollen, ohne dass ein akademischer Abschluss der deutschen Hochschule angestrebt wird. Der Aufenthalt der chinesischen Studenten an deutschen Hochschulen ist durch die Zulassung zeitlich begrenzt.

Die chinesischen Austauschstudierenden müssen an der chinesischen Hochschule immatrikuliert sein, mit der die Kooperationsvereinbarung besteht, und über einen direkten Hochschulzugang verfügen. Ob chinesische Studierende in dieses Verfahren aufgenommen werden, ist gemäß einem Erlass des Auswärtigen Amtes immer eine Einzelfallentscheidung der APS.

Folgende Studierendere verfügen über keinen direkten Hochschulzugang und können daher nicht am Austauschverfahren teilnehmen:

Studierende in Zhuanshengben-Studiengängen ohne Bachelor-Abschluss
Junior College-Absolventen ohne Bachelor-Abschluss in MBA-Studiengängen


Die Aufnahme in das A-Verfahren kann erfolgen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die deutsche oder chinesische Seite stellt bei der APS einen Antrag zur Teilnahme am A-Verfahren. Zwingend notwendig ist hierfür die Vorlage eines gültigen Kooperationsvertrags zwischen der deutschen und der chinesischen Hochschule. Im Rahmen dieses Kooperationsvertrages sollen chinesische Studierende entsprechend der oben genannten Voraussetzungen als Austauschstudenten an einer deutschen Hochschule zugelassen werden.
Nominierte Studierende, die ohne fachliche Auswahl am A-Verfahren teilnehmen, müssen den Visumantrag persönlich bei der APS oder den Generalkonsulaten einreichen. Hierfür ist ein Termin bei der APS (visumtermin[at]aps.org.cn) bzw. bei den Generalkonsulaten zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Webseite der Generalkonsulate).

Die Mitteilung über die erfolgreiche Überprüfung im Austauschverfahren erfolgt per E-Mail an die im Vorfeld benannten Ansprechpartner. Es ist daher sicherzustellen, dass die Mailadressen der Ansprechpartner korrekt angegeben wurden und regelmäßig überprüft werden können.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte auch unser Merkblatt zum A-Verfahren

Hochschulzugang

Hochschulzugang in Österreich  

1. Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben Zugang zum österreichischen Hochschulstudium? 

Mit 12jähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens ein Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts") erfolgreich absolviert haben, oder
wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges

wenn Sie ein oder zwei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.
wenn Sie ein dreijähriges chinesisches Studium (Junior College) erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.

Mit elfjähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule oder mindestens fünf Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges,

   wenn Sie weniger Semester studiert haben.

 

2. Für Österreich gelten folgende Besonderheiten:

Nachweis der Besonderen Universitätsreife
Zusätzlich zu den an der Akademischen Prüfstelle geforderten Unterlagen sieht § 65 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 die Verpflichtung zum Nachweis der Besonderen Universitätsreife vor. Falls diese nicht bereits als erwiesen angenommen wird, verlangt die betreffende österreichische Universität eine gesonderte Bestätigung darüber. Weitere Informationen zur Besonderen Universitätsreife unter:

Besondere Universitätsreife

Entsprechende Dokumente können zum Zeitpunkt der Antragsstellung an der APS mitgeschickt werden. Über die genauen Zugangsvoraussetzungen der Universitäten informieren die jeweiligen Webseiten der österreichischen Universitäten. Der Link zum gemeinsamen akademischen Portal lautet: Austrian Academic Portal

Bewerber, die unter die Personengruppenverordnung fallen, sind vom Nachweis der Besonderen Universitätsreife befreit.

Personengruppenverordnung
Folgende Bewerber fallen unter die Personengruppenverordnung:

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
Personen, die auf Grund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

 

3. FAQ:

Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben keinen Zugang zum österreichischen Hochschulstudium?

Studierende und Absolventen/innen eines zweijährigen Hochschulstudiums (Junior College)
Studierende, die ein dreijähriges Hochschulstudium (Junior College) noch nicht beendet haben
Studierende und Absolventen/innen von gaozhi-Studiengängen
Studierende und Absolventen/innen eines Studiums an chinesischen Funkhochschulen, Fernsehhochschulen oder anderen Einrichtungen der höheren Erwachsenenbildung. Diese Studiengänge berechtigen normalerweise nicht zu einem österreichischen Hochschulstudium
Studierende, die keinen Oberschul(gaozhong)-Abschluss haben (Ausnahme: Bewerber für künstlerische Studien)

Welche chinesischen Studienbewerber/innen können sich für das Künstler-Verfahren für Österreich bewerben?

Studierende und Absolventen/innen von rein künstlerischen Studiengängen in China (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) können am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Lehramtsstudien oder die Studienrichtungen Design und Architektur. (Bewerber/innen aus diesen Studiengängen werden im China-Verfahren der APS überprüft.)

Die Bewerber/innen im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, da Sie an der entsprechenden Universität in Österreich eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Es werden lediglich die Universitätsdokumente an der APS überprüft. Sie können dann allerdings ausschließlich an den österreichischen Kunstuniversitäten weiterstudieren.

Bewerber/innen, die an anderen Universitäten studieren möchten, müssen am „China-Verfahren“ (sprich Dokumentenüberprüfung und Interview) teilnehmen.

Können Studienbewerber/innen von chinesischen Militärhochschulen in Österreich studieren?
Absolventen/innen chinesischer Militärhochschulen sind (mit wenigen Ausnahmen) nur mit einem Bachelor-Abschluss für den Hochschulzugang in Österreich qualifiziert.

Österreich

Die Akademische Prüfstelle (APS) des Kulturreferates der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Peking nimmt seit 1. Februar 2005 auch die Echtheitsüberprüfung von in China ausgestellten Zeugnissen sowie gegebenenfalls Plausibilitätsinterviews vor, auf deren Grundlage eine Zulassung zu einer österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung (Universität, Fachhochschule beziehungsweise Fachhochschul-Studiengang, Theologische Hochschule, Privatuniversität oder Akademie) angestrebt wird.

Chinesische Studierende, die ihr Studium in Österreich fortsetzen wollen, sollen vor der Bewerbung an einer österreichischen Universität oder einer anderen österreichischen postsekundären Bildungseinrichtung ihre akademischen Dokumente an der APS überprüfen lassen. Das schließt in den meisten Fällen ein Interview ein, das in deutscher und/oder englischer Sprache geführt wird. Diese Interviews finden in bestimmten Prüfperioden im Jahr an der Akademischen Prüfstelle Shanghai statt.

Die APS bietet unterschiedliche Überprüfungsverfahren an, über die Sie sich auf den folgenden Seiten informieren können. Im Einzelnen sind dies:


Das reguläre Interview-Verfahren (Merkblatt österreichisches Interview-Verfahren) für Studieninteressenten, die Studienleistungen an einer chinesischen Hochschule erbracht haben und in Österreich einen Bachelor oder Master studieren möchten (Freemover).


Das Gaokao-Verfahren (Merkblatt österreichisches Gaokao-Verfahren) für Studieninteressente, die in China eine Gaokao-Prüfung abgelegt haben und in Österreich einen fachorientierten Bachelor studieren möchten.


Das Dokumentenprüfverfahren (Merkblatt österreichisches Dokumentenprüfverfahren)
für Stipendiaten, Doktoranden bzw. Studieninteressenten, die in die Personengruppenverordnung fallen.


Das Künstler-Verfahren (Merkblatt österreichisches Künstler-Verfahren) für Studieninteressenten, die in China einen rein künstlerischen oder musikalischen Studiengang absolviert haben und sich in Österreich an einer Kunst- oder Musikhochschule bewerben wollen.



Das Verfahren für internationale Studierende, die in China studiert haben
(Graduates of Chinese universities who currently reside in China
Graduates of Chinese universities with residency outside of China)





Bitte beachten Sie, dass die APS nur Studienleistungen überprüft, die an vom chinesischen Erziehungsministerium anerkannten Hochschulen in China erbracht wurden.

Studieninteressenten ohne chinesische Staatsbürgerschaft, die eine chinesische Obere Mittelschule in Verbindung mit der nationalen Sekundarschulabschlussprüfung (Huikao) abgeschlossen haben und derzeit nicht am Nationalen Examen zur Hochschulaufnahme (Gaokao) in China teilnehmen können, wenden sich bitte direkt an die entsprechende österreichische Zieluniversität. Diese Studieninteressenten können nicht durch der APS überprüft werden.


APS Interviewtermin

Die Benachrichtigung über den Interviewtermin erfolgt nach Eingang der vollständigen Dokumente. Der Interviewtermin wird über eine Nachricht in Ihrem APS Portal veröffentlicht.

Bewerbungsschritte
1. Antragstellung und Übersendung der Dokumente
Bitte melden Sie sich online an und schicken die ausgedruckte Anmeldebestätigung zusammen mit einem Passfoto (nicht älter als 6 Monate) und den einzureichenden Dokumenten per Post an die APS. Die Liste der einzureichenden Dokumente können dem Merkblättern für Bewerber für Österreich entnommen werden.

Bitte beachten Sie: Die eingereichten Dokumente müssen von der APS archiviert und können daher nicht zurückgeben geben! Das TestAS-Verfahren gilt nicht für Studienbewerber für Österreich.

2. Überweisung des Entgelts
Für die Bearbeitung des Antrags wird ein Entgelt von 2500 RMB (Interview) bzw. 1000 RMB (Dokumentenprüfung) erhoben. Der Betrag muss auf das Konto der APS überwiesen werden.

3. Überprüfung
Nach erfolgreicher Überprüfung der Dokumente durch die APS wird der Bewerber im Interviewverfahren zu einem Interview in den Räumen der APS eingeladen. Nach einem erfolgreichen Interview stellt die APS ein spezielles Zertifikat für Österreich in zehnfacher Ausfertigung aus. Das Zertifikat für Österreich ist nur für eine Studienbewerbung in Österreich gültig. Zertifikate für Deutschland, Belgien oder Schweiz sind in Österreich nicht gültig. Mit diesem Zertifikat können sich chinesische Studierende bei österreichischen Hochschulen oder anderen postsekundären Bildungseinrichtungen um eine Zulassung bewerben.

Hochschulzugang in Österreich

Für den Hochschulzugang in Österreich gelten folgende Kriterien.

Studium in Österreich

Nähere Informationen zum Studium in Österreich finden Sie hier:
Österreichische Agentur für internationale Mobilität und Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung (OeAD GmbH)
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Informationen zum Visum

Aufenthaltsbewilligungen für Österreich können nicht an der APS beantragt werden.
Nähere Informationen zur Antragsstellung einer Aufenthaltsbewilligung in Österreich finden Sie unter:
Österreichische Botschaft Peking


Chinaverfahren

Das China-Verfahren gilt für Studienbewerber mit chinesischen Studienleistungen, die sich in China aufhalten und ein Studium in Deutschland anstreben. Bevor sie sich an einer deutschen Hochschule bewerben können, müssen die Bewerber ihre Zeugnisse von der APS auf Echtheit überprüfen lassen und an einem Interview oder dem TestAS teilnehmen. Nach erfolgreicher Überprüfung erhalten sie ein digital signiertes Zertifikat (DigZert) in ihrem APS-Account. Teilnehmer am China-Verfahren können ihren Visumantrag direkt bei der APS einreichen.

Bitte beachten Sie, dass ein Verfahrenswechsel nach erfolgter Anmeldung zum Interviewverfahren ausgeschlossen ist.

Alle chinesischen Studenten aus Bachelor-Studiengängen, die eine direkte Hochschulzugangsberechtigung haben, noch nicht im 7. Semester bzw. im letzten Studienjahr sind und sich um einen Studienplatz in einem Bachelor-Studiengang an einer deutschen Universität bewerben wollen, können bei der Überprüfung ihrer Dokumente durch die APS statt des Plausibilitäts-Interviews den Test für Ausländische Studierende (TestAS) ablegen. Alle anderen müssen das Interview machen.

Antragstellung

1. Online-Registrierung
Die Bewerber registrieren sich auf der Website der APS und erhalten ein Passwort, mit dem sie Zugang zu einem persönlichen Anmeldefenster erlangen. Nach Eingabe aller notwendigen Informationen zu ihrer Person, ihrem Bildungsstand und ihren Sprachkenntnissen wird ihnen per E-Mail eine Anmeldebestätigung in PDF-Format mit einer Teilnehmer-Nummer übersandt.

2. Überweisung des Entgelts
Für die Bearbeitung des Antrags wird bei Antragstellern ein Entgelt von 2500,- RMB erhoben. In diesem Betrag ist die Visumsgebühr nicht enthalten. Der Betrag muss auf das Konto der APS überwiesen werden. Den einzureichenden Unterlagen muss die Kopie des Überweisungsbelegs hinzugefügt werden. Anträge können erst dann bearbeitet werden, wenn auch das Entgelt eingegangen ist. Aus Sicherheitsgründen darf kein Geld zusammen mit den Unterlagen geschickt werden. Die APS nimmt kein Bargeld an.

3. Übersendung der Dokumente
Die ausgedruckte Anmeldebestätigung muss zusammen mit einem Passfoto (nicht älter als 6 Monate) und den einzureichenden Dokumenten per Post an die APS übersandt. Die Liste der einzureichenden Dokumente kann dem Merkblatt China-Verfahren entnommen werden.

Bitte beachten: Die eingereichten Dokumente werden von uns archiviert und daher nicht zurückgesandt!

Nach erfolgter Anmeldung überprüft die APS, ob der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen für eine deutsche Hochschule erfüllt und ob die eingereichten Dokumente echt sind.

Erfolgreiche Bewerber werden zu einem Interview eingeladen oder können den TestAS absolvieren.

Die eingereichten Unterlagen werden im Fall einer erfolgreichen Überprüfung drei Jahre nach dem Überprüfungstermin vernichtet. Im Falle einer nicht erfolgreichen Überprüfung werden die Unterlagen nach Ablauf von fünf Jahren ab dem letzten Überprüfungstermin vernichtet.

4. Wechsel vom Partnerschaftsprogramm zum China-Verfahren

Jeder Bewerber ohne deutschen Abschluss (Bachelor, Master) benötigt eine Bestätigung der deutschen Hochschule, aus der hervorgeht „wann“ und aus „welchen Gründen“ das Partnerschaftsprogramm beendet wird sowie eine Abmeldebestätitung der Ausländerbehörde vor Ort. Der Antrag auf einen Wechsel in das China-Verfahren kann per E-Mail, per Fax gestellt werden. Die APS prüft dann in diesen Einzelfällen, ob eine Aufnahme in das China-Verfahren möglich ist. Eine erneute Registrierung auf der Webseite der APS ist nicht notwendig.

Studierende, die im Rahmen des Partnerschaftsverfahrens einen deutschen Abschluss (Bachelor, Master) erhalten, müssen für ein weiterführendes Studium in Deutschland nicht am China-Verfahren der APS teilnehmen. Diese Studenten können sich direkt an der deutschen Hochschule bewerben. Ein Wechsel der Hochschule ist in Deutschland allerdings erst nach dem Erwerb des angestrebten Abschlusses, bzw. nach Beendigung des jeweiligen Programms möglich.

Formulare und Links:

- Online-Registrierung
- Merkblatt China-Verfahren (Interview)
- Merkblatt China-Verfahren (TestAS)
- Kontoverbindung





FAQ

III. Die verschiedenen Verfahren der APS
i. Welche Verfahren gibt es?


Bei der APS gibt es folgende Verfahren zur Bewerbung:

Chinaverfahren (gilt für fast alle Studienbewerber)
Dokumentenprüfverfahren (für Doktoranden, Stipendiaten, in Deutschland mit einem deutschen Staatsbürger Verheiratete, sowie für Ausländer, die in China studiert haben)
Künstlerverfahren (für alle Studenten in rein künstlerischen Studiengängen)
Partnerschaftsverfahren (für Hochschulkooperationen, bei denen ein Abschluss in Deutschland angestrebt wird)
Austauschverfahren (für Hochschulkooperationen, bei denen kein Abschluss in Deutschland angestrebt wird)
Belgienverfahren (für alle Studenten, die in Belgien studieren möchten)
Österreichverfahren (für alle Studenten, die in Österreich studieren möchten)

Wenn Sie sich nicht sicher sind, in welchem Verfahren Sie sich bewerben müssen, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.


viii. Ich nehme an einem Partnerschaftsverfahren teil und möchte nun in Deutschland die Hochschule wechseln. Was muss ich tun?
Sie können die Hochschule nur dann wechseln, wenn der ursprünglich angestrebte Abschluss erreicht wurde. Wenn Sie das Studium vorher abbrechen, müssen Sie nach China zurückkommen und das APS-Interview machen. Für die Teilnahme am Interview ist eine Abmeldebescheinigung Ihres letzten Wohnortes in Deutschland sowie eine offizielle Exmatrikulationsbescheinigung der dt. Hochschule vorzulegen.