Austauschverfahren

Deutsche und chinesische Hochschulen können bei der Akademischen Prüfstelle Peking (APS) das Verfahren für Austauschstudenten (A-Verfahren) beantragen, wenn im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen chinesische Studierende in Deutschland studieren sollen, ohne dass ein akademischer Abschluss der deutschen Hochschule angestrebt wird. Der Aufenthalt der chinesischen Studenten an deutschen Hochschulen ist durch die Zulassung zeitlich begrenzt.

Die chinesischen Austauschstudierenden müssen an der chinesischen Hochschule immatrikuliert sein, mit der die Kooperationsvereinbarung besteht, und über einen direkten Hochschulzugang verfügen. Ob chinesische Studierende in dieses Verfahren aufgenommen werden, ist gemäß einem Erlass des Auswärtigen Amtes immer eine Einzelfallentscheidung der APS.

Folgende Studierendere verfügen über keinen direkten Hochschulzugang und können daher nicht am Austauschverfahren teilnehmen:

  1. Studierende in Zhuanshengben-Studiengängen ohne Bachelor-Abschluss
  2. Junior College-Absolventen ohne Bachelor-Abschluss in MBA-Studiengängen

Die Aufnahme in das A-Verfahren kann erfolgen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die deutsche oder chinesische Seite stellt bei der APS einen Antrag zur Teilnahme am A-Verfahren. Zwingend notwendig ist hierfür die Vorlage eines gültigen Kooperationsvertrags zwischen der deutschen und der chinesischen Hochschule. Im Rahmen dieses Kooperationsvertrages sollen chinesische Studierende entsprechend der oben genannten Voraussetzungen als Austauschstudenten an einer deutschen Hochschule zugelassen werden.
  • Nominierte Studierende, die ohne fachliche Auswahl am A-Verfahren teilnehmen, müssen den Visumantrag persönlich bei der APS oder den Generalkonsulaten einreichen. Hierfür ist ein Termin bei der APS (visumtermin[at]aps.org.cn) bzw. bei den Generalkonsulaten zu vereinbaren (vgl. hierzu auch Webseite der Generalkonsulate).

Die Mitteilung über die erfolgreiche Überprüfung im Austauschverfahren erfolgt per E-Mail an die im Vorfeld benannten Ansprechpartner. Es ist daher sicherzustellen, dass die Mailadressen der Ansprechpartner korrekt angegeben wurden und regelmäßig überprüft werden können.

Für weitere Informationen beachten Sie bitte auch unser Merkblatt zum A-Verfahren