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Wartungsarbeiten APS Portal am Freitag, dem 04. Juni 2021



Bitte beachten Sie: Aufgrund von Wartungsarbeiten ist die Nutzung des APS Portals am Freitag, dem 04. Juni 2021 in der Zeit von 15 Uhr bis 24 Uhr nicht möglich.


Nicht chinesische Zeugnisse und Leistungsnachweise

Die Akademische Prüfstelle (APS) als Serviceeinrichtung des Kulturreferates der Deutschen Botschaft Peking überprüft für chinesische Studienbewerber die formale Hochschulzugangsberechtigung für deutsche Hochschulen. Dies schließt eine Überprüfung der Echtheit der in China erworbenen universitären Leistungsnachweise chinesischer Hochschulen ein.

Die APS überprüft keine Leistungsnachweise deutscher, anderer nicht chinesischer Hochschulen, sowie von Hochschulen in Macao, Hongkong oder Taiwan.

Studierende mit Abschlüssen und Leistungsnachweisen solcher Hochschulen können sich mit diesen ohne APS-Überprüfung direkt an einer deutschen Hochschule bewerben. Es liegt im Ermessen der Hochschule, ob eventuell noch andere in China erworbene akademische Leistungsnachweise und Zeugnisse (z.B. Bachelorzeugnis bei vorliegendem nicht chinesischem Master) durch die APS überprüft werden sollen und die Studienbewerber zum Interview an die APS kommen müssen.

Für Zeugnisse und Leistungsnachweise nicht chinesischer Hochschulen gelten die Bewertungsvorschläge für den Hochschulzugang des jeweiligen Landes, in dem die Studienleistungen erbracht wurden, oder nach dessen Regelungen sie erworben wurden. Die Prüfung des Hochschulzugangs und der Echtheit der Leistungsnachweise obliegt der deutschen Hochschule.

Die APS hat in der Vergangenheit Studienbewerbern, die nicht chinesische akademische Zeugnisse vorlegten, ein Schreiben ausgestellt, das auf die obigen Regelungen hinwies. Dies wird in Zukunft nicht mehr geschehen und durch diese Ausführungen ersetzt.

Zugangsvoraussetzung

Die Zugangsvoraussetzungen für chinesische Studienbewerber an deutschen Hochschulen sind durch die Bewertungsvorschläge der Kultusministerkonferenz (KMK) vom 17.03.2006 festgelegt. Danach gelten folgende Regelungen, über die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) im Sekretariat der Kultusministerkonferenz Informationen in der Datenbank anabin bereithält:

Studienbewerber mit 12-jähriger Schulbildung


Mit 12-jähriger chinesischer Schulbildung und nach Absolvieren der allgemeinen Hochschulaufnahmeprüfung (Gaokao)

den direkten nicht fachorientierten Zugang,

wenn sie den vier- oder fünfjährigen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben. Dies gilt auch für Absolventen von Bachelorstudiengängen, die zwar ein Abschlusszeugnis- aber keinen Bachelortitel erhalten haben. Es liegt jedoch in der Entscheidung der aufnehmenden Hochschule, für welches Fach der Bewerber zugelassen werden kann.

den direkten fachorientierten Zugang zum Studium,

wenn sie die Nationale Sekundärabschlussprüfung und das Nationale Examen zur Hochschulaufnahme (Gaokao) abgelegt haben. Die Hochschulaufnahmeprüfung darf nicht vor dem Jahr 2019 absolviert worden sein und muss eine Gesamtpunktzahl von mindestens 70% der Gesamt-Maximalpunktzahl nachweisen.
wenn sie mindestens ein Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelor-Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts") erfolgreich absolviert haben, oder
wenn sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelor-Studiengangs an einer normalen, vom chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Feststellungsprüfung,

wenn sie ein oder zwei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben. Der Feststellungsprüfung geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen Studienkollegs voraus.
wenn sie ein dreijähriges chinesisches Studium (Junior College) erfolgreich absolviert haben. Der Feststellungsprüfung geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen Studienkollegs voraus.






Studienbewerber mit 11-jähriger Schulbildung


Mit 11-jähriger chinesischer Schulbildung und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer deutschen Hochschule:

den direkten nicht fachorientierten Zugang,

wenn sie den vier- oder fünfjährigen Bachelorstudiengang erfolgreich absolviert haben. Dies gilt auch für Absolventen von Bachelorstudiengängen, die zwar ein Abschlusszeugnis- aber keinen Bachelortitel erhalten haben. Es liegt jedoch in der Entscheidung der aufnehmenden Hochschule, für welches Fach der Bewerber zugelassen werden kann.

den direkten fachorientierten Zugang zum Studium,

wenn sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelor-Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts")

oder

mindestens fünf Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelor-Studiengangs an einer normalen, vom chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über das Studienkolleg / Feststellungsprüfung,

wenn sie mindestens ein Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelorstudiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts") oder
mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Bachelor-Studiengangs an einer normalen, vom chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.








Folgende chinesischen Studienbewerber haben keinen Zugang zum deutschen Hochschulstudium:

Studierende und Absolventen eines zweijährigen Hochschulstudiums (Junior College)
Studierende, die ein dreijähriges Hochschulstudium (Junior College) noch nicht beendet haben
Studierende und Absolventen von gaozhi-Studiengängen
Teilnehmer an der „Frühlings“-Gaokao, die ihr Bachelorstudium noch nicht beendet haben
Studierende und Absolventen eines Studiums an chinesischen Funkhochschulen, Fernsehhochschulen oder anderen Einrichtungen der höheren Erwachsenenbildung.
Studierende, die keinen Oberschul(gaozhong)-Abschluss haben (Ausnahme: Bewerber für Kunstakademien und Musikhochschulen)

Weitere Informationen zur Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland finden Sie unter www.anabin.de und www.kmk.org. Informationen zu den anerkannten Hochschulen Chinas finden Sie auf unseren Hochschullisten.

Partnerschaftsverfahren (P-Verfahren/ Programmstudierende)



Deutsche Hochschulen, die im Rahmen von Hochschulkooperationen chinesische Studierende rekrutieren, die in Deutschland einen akademischen Abschluss anstreben, können das vereinfachte Verfahren der APS-Gruppen-Überprüfung (P-Verfahren) beantragen.

Die Entscheidung, ob eine Gruppe in das P-Verfahren aufgenommen wird, ist gemäß Erlass des Auswärtigen Amtes immer eine Einzelfallentscheidung.

Die Aufnahme in das APS-P-Verfahren kann erfolgen, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die deutsche und chinesische Partnerhochschule haben einen Kooperationsvertrag geschlossen, der Ziel, Umfang und Ablauf des speziellen Programms beschreibt.
Die Studienbewerber sind immatrikulierte Studierende der chinesischen Partnerhochschule bzw. der Abschluss an der chinesischen Partnerhochschule erfolgte innerhalb der letzten 12 Monate.
Die Studienbewerber werden von deutschen Hochschulangehörigen fachlich und sprachlich ausgewählt.


Hinweise zur Auswahl der Studienbewerber:
Die Auswahl der Studienbewerber kann vor Ort in China oder mittels eines Online-Auswahlverfahrens durchgeführt werden.
Das Auswahlverfahren muss einen Interviewteil enthalten.
Die deutsche Hochschule muss sicherstellen, dass die von ihnen ausgewählten Bewerber den Kriterien der Bewertungsvorschläge der ZAB/KMK entsprechen, sie die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse besitzen und nach fachlichen Kriterien ausgewählt werden. Reine Motivationsinterviews sind nicht zulässig.
Der Interviewer kann nur Studierende für sein Fachgebiet oder fachnah auswählen.
Das Auswahlverfahren durch die deutsche Seite darf bei Antragseingang nicht länger als 6 Monate zurückliegen.
Die Auswahlgespräche sind in Englisch oder Deutsch zu führen und müssen protokolliert werden. Dafür steht ein Protokollformular im Downloadbereich der APS-Webseite zur Verfügung. Anhand der Protokolle entscheidet die APS, ob auf das APS-Plausibilitätsinterview verzichtet werden kann. Die Protokolle sind vorab bei Beantragung der Gruppennummer an die APS zu senden.


Beantragung einer APS-Überprüfung im Partnerschaftsverfahren:

Die deutsche Partnerhochschule informiert die APS per E-Mail über ihre Kooperation mit der chinesischen Partnerhochschule und übermittelt zur Beantragung der Gruppennummer folgende Nachweise:

Kooperationsvertrag zwischen der deutschen und chinesischen Hochschule
Namensliste der ausgewählten Studienbewerber (Name + Geburtsdatum)
Kurze Beschreibung des Auswahlverfahrens inklusive Angaben zum auswählenden Hochschulangehörigen, Ort, Zeit und Maßnahmen zur Identitätsfeststellung. Bei Online-Auswahl zusätzlich Angaben zur Supervision in China.
Nachweis der fachlichen und sprachlichen Auswahl der Studienbewerber (Auswahlprotokolle)
Kontaktperson der deutschen Hochschule

Nach Eingang und Prüfung des Antrags übermittelt die APS der deutschen Hochschule die Gruppennummer. Unter der Gruppennummer können sich die Bewerber im APS-Portal registrieren.


Formulare und Links:

Merkblatt Partnerschaftsverfahren
Protokoll der Auswahl für das Partnerschaftsverfahren
Merkblatt Wechsel Partnerschaftsverfahren(P-Verfahren)
zum Chinaverfahren (C-Verfahren)
Antrag zum Wechsel des APS Überprüfungsverfahrens