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Allgemeine Informationen

APS-Verfahren  

Für Antragsteller, die in Österreich studieren wollen, werden folgende Verfahren angeboten:

das China-Verfahren für chinesische Studienbewerber, die sich in China aufhalten, mit der Ausnahme, dass alle Bewerber, die nach Österreich wollen, am Interview teilnehmen müssen, auch wenn sie im China-Verfahren normalerweise den TestAS machen müssten. (Bitte geben Sie bei Ihrer Bewerbung an, dass Sie in Österreich studieren möchten!)


das Dokumentenüberprüfungs-Verfahren ersetzt das ehemalige Verfahren für Doktoranden, Stipendiaten sowie das ehemalige Österreich-Verfahren. Es kann bei Doktoranden/Post-Doktoranden sowie Stipendiaten, und muss bei allen chinesischen Studienbewerbern vorgenommen werden, die sich bereits in Österreich aufhalten und vor dem 01.02.2005 einen Antrag um Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer österreichischen Universität gestellt haben und Bewerber, die in Österreich leben und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind. Bewerber dieser Kategorien müssen lediglich ihre Dokumente überprüfen lassen und müssen nicht nach China zurückkommen.


und das Künstler-Verfahren für rein künstlerische Studiengänge (z.B. Klavier, Tanz, Malerei)

Kurzer Überblick über die APS-Verfahren im Einzelnen:

1. China-Verfahren
Das China-Verfahren gilt für alle chinesischen Studienbewerber, die nicht in das Dokumentenüberprüfungs-Verfahren oder Künstlerverfahren fallen und ein Studium in Österreich anstreben. Das Verfahren beinhaltet die Dokumentenprüfung und ein Interview. Erfolgreichen Bewerbern werden je zehn Zertifikate ausgestellt.
Nach Einreichung Ihrer Bewerbung überprüfen wir zunächst Ihre Dokumente. Im Anschluss erhalten Sie in der Regel einen Termin für das Interview.

Das Interview
Achtung: Interviews für Studierende, die sich in Österreich um ein Studium bewerben wollen, finden zweimal im Jahr an zwei Interviewblöcken an der Akademischen Prüfstelle Peking statt. Die Termine der nächsten Interviewmöglichkeit für Österreich finden Sie auf der Startseite der Homepage der APS.
Nach ihrer Anmeldung werden Sie ein bis zwei Wochen vor dem Interview-Termin telefonisch benachrichtigt. In dem Interview werden Ihnen Fragen zu Ihrer Studienrichtung bzw. zu einzelnen Kursen gestellt. Sie brauchen sich nicht an sämtliche Inhalte Ihres Studiums zu erinnern. Es reicht aus, wenn Sie beschreiben können, was Sie in den einzelnen Kursen gelernt haben und bestimmte Inhalte erklären, anwenden bzw. präsentieren können. Bei Nichtbestehen kann das Interview zweimal wiederholt werden.
Interview-Sprachen sind Deutsch oder Englisch oder beide Sprachen gemischt. Sie entscheiden selbst, in welcher Sprache das Interview durchgeführt wird. Der von Ihnen einzureichende Sprachnachweis hilft den Prüfern, Ihre Sprechfertigkeit einzuschätzen.
Nach erfolgreich absolviertem Interview werden Ihnen innerhalb der nächsten zehn Tage zehn Zertifikate per Einschreiben zugeschickt, mit denen Sie sich bei österreichischen Universitäten um einen Studienplatz bewerben können.
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden und das Interview beim ersten Mal erfolgreich absolviert wurde, dauert es von der Einzahlung des Entgelts bis zur Ausstellung der Zertifikate ca. zwei Monate. Da jedoch die Situation jedes einzelnen Bewerbers unterschiedlich ist, kann es zu Abweichungen kommen.
Allgemeine Informationen zum China-Verfahren finden Sie auf dem Merkblatt China-Verfahren

 

2.  Dokumentenüberprüfungs-Verfahren
Das Dokumentenüberprüfungs-Verfahren gilt für:

Bewerber, die bereits ein Studienvisum für Österreich besitzen, sich in Österreich befinden und vor dem 01.02.2005 in Österreich an einer postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen wurden.


Bewerber, die in Österreich leben und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind.


Bewerber, die in Österreich unter die Personengruppenverordnung (siehe Absatz: Besonderheiten in Österreich) fallen,. (Setzen Sie sich bitte zunächst mit der österreichischen Universität in Verbindung, ob Sie eine Bescheinigung der APS benötigen.)


Bewerber, die in Österreich ein Doktorats Studium aufnehmen wollen, (Setzen Sie sich bitte zunächst mit der österreichischen Universität in Verbindung, ob Sie eine Bescheinigung der APS benötigen.)


Bewerber, die ein Stipendium erhalten haben und nach Österreich zum Studium gehen wollen. (Setzen Sie sich bitte zunächst mit der österreichischen Universität in Verbindung, ob Sie eine Bescheinigung der APS benötigen.)

Allgemeine Informationen zum Dokumentenüberprüfungs-Verfahren finden Sie auf dem
Ö. Merkblatt Dokumentenüberprüfung Doktoranden

Ö. Merkblatt Dokumentenüberprüfung Stipendiaten

Ö. Merkblatt Verfahren für Studienbewerber aus Österreich


 

3. Künstler-Verfahren
Studierende und Absolventen von rein künstlerischen Studiengängen (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) können am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Design- oder Lehramtsstudiengänge. Architektur? (Bewerber aus diesen Studiengängen werden im China-Verfahren der APS überprüft.) Die Bewerber im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, weil sie an der entsprechenden Hochschule in Österreich eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Sie können dann allerdings in Österreich ausschließlich ein künstlerisches Studium durchführen. Bewerber, die an anderen künstlerischen studieren möchten, müssen am normalen Verfahren (China-Verfahren) teilnehmen. Bewerbern im Künstler-Verfahren werden bei positivem Ergebnis der Überprüfung zehn Bescheinigungen ausgestellt.
Bewerbung von hochbegabten Schülern
Hochbegabte Schüler der Mittel- bzw. Oberschule können sich ebenfalls an österreichischen Universitäten für ein künstlerisches Studium bewerben. Die APS wird sich in diesem Fall direkt mit der betreffenden Universität in Verbindung setzen. Sie kann auf Wunsch für den Bewerber aus dem Konsularbereich Peking einen Termin bei der Österreichischen Botschaft Peking für den Visumantrag vereinbaren. Der Bewerber erhält keine Bescheinigung, aber eine Kopie der Nichtprüfbarkeits-Bestätigung, die an die österreichische Universität geschickt wird.
Informationen zur Bewerbung im Künstler-Verfahren für Österreich finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zum Künstler-Verfahren finden Sie auf dem Merkblatt Künstler-Verfahren



Zertifikate und Bestätigungen der APS
Studienbewerber, die im China-Verfahren das Interview der APS erfolgreich durchlaufen haben, bekommen 10 Zertifikate, die für Österreich gelten.
Sollten die 10 Zertifikate oder Bescheinigungen, die der erfolgreiche Bewerber erhält, nicht ausreichen, ist es möglich, maximal 10 zusätzliche Exemplare zu bestellen.
Für jedes zusätzliche Exemplar wird ein Entgelt von 50,- RMB erhoben. Bitte überweisen Sie das Geld auf das Konto der APS.
Antragsteller müssen folgen Dokumente einreichen:

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular, das Sie sich hier herunterladen können: Formular Nachbestellung.
Eine Kopie des Überweisungsbeleges.
Eine Kopie eines der Zertifikate.

Die Ausstellung der zusätzlichen Zertifikate dauert in der Regel 2-3 Wochen. Die APS kann die Zertifikate dann an eine von Ihnen angegebene Adresse schicken, oder Sie können Sie sich selbst abholen. Geben Sie Ihren Wunsch bitte zusammen mit dem Antrag an.
Beim positiven Ergebnis im Dokumentenüberprüfungs-Verfahren und Künstler-Verfahren werden APS-Überprüfungsbestätigungen ausgestellt, die in Österreich gelten.
Den österreichischen Universitäten wurde von Seiten des Österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) empfohlen, die Zertifikate und Bestätigungen entsprechend in Betracht zu ziehen.

APS-Verfahren

Für Antragsteller, die in Österreich studieren wollen, werden folgende Verfahren angeboten:

das China-Verfahren für chinesische Studienbewerber, die sich in China aufhalten, mit der Ausnahme, dass alle Bewerber, die nach Österreich wollen, am Interview teilnehmen müssen, auch wenn sie im China-Verfahren normalerweise den TestAS machen müssten. Bitte geben Sie bei Ihrer Bewerbung an, dass Sie in Österreich studieren möchten.

Achtung: Interviews für Studierende, die sich in Österreich um ein Studium bewerben wollen, finden zweimal im Jahr an zwei Interviewblöcken an der Akademischen Prüfstelle Peking statt. Die Termine der nächsten Interviewmöglichkeit für Österreich finden Sie auf der Seite „Belgien - Österreich - Schweiz“ – „Studium in Österreich“ - „APS Bewerbung“!

das Österreich-Verfahren für chinesische Studienbewerber, die vor dem 01.02.2005 einen Antrag um Zulassung zu einem ordentlichen Studium an einer österreichischen Universität gestellt haben und Bewerber, die in Österreich leben und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind.

Achtung: Bewerber, die in Österreich unter die Personengruppenverordnung (siehe Absatz: Besonderheiten in Österreich)  fallen, sollten sich zuerst an der Zieluniversität in Österreich informieren, ob die jeweilige Universität in ihrem Fall eine APS-Bestätigung benötigt.

das Künstler-Verfahren für rein künstlerische Studiengänge (z.B. Klavier, Tanz, Malerei)
Doktoranden-Verfahren
Stipendiaten-Verfahren

Kurzer Überblick über die APS-Verfahren im Einzelnen
Merkblätter zu den einzelnen Verfahren siehe unten und im Downloadbereich der Österreichischen Botschaft Peking:www.bmeia.gv.at/peking → unter: Bilaterale Beziehungen Österreich – China → unter: Wissenschaft und Bildung

1. China-Verfahren
Das China-Verfahren gilt für alle chinesischen Studienbewerber, die nicht in das Österreich-Verfahren, Künstlerverfahren, Doktoranden- oder Stipendiatenverfahren fallen und ein Studium in Österreich anstreben. Das Verfahren beinhaltet die Dokumentenprüfung und ein Interview. Erfolgreichen Bewerbern werden je zehn Zertifikate ausgestellt.
Nach Einreichung Ihrer Bewerbung überprüfen wir zunächst Ihre Dokumente. Im Anschluss erhalten Sie in der Regel einen Termin für das Interview.
Das Interview
Achtung: Interviews für Studierende, die sich in Österreich um ein Studium bewerben wollen, finden zweimal im Jahr an zwei Interviewblöcken an der Akademischen Prüfstelle Peking statt. Die Termine der nächsten Interviewmöglichkeit für Österreich finden Sie auf der Seite „Internationale Kooperationen“ – „Studium in Österreich“ - „APS Bewerbung“!

Sie werden ein bis zwei Wochen vor dem Interview-Termin telefonisch benachrichtigt. In dem Interview werden Ihnen Fragen zu Ihrer Studienrichtung bzw. zu einzelnen Kursen gestellt. Sie brauchen sich nicht an sämtliche Inhalte Ihres Studiums zu erinnern. Es reicht aus, wenn Sie beschreiben können, was Sie in den einzelnen Kursen gelernt haben und bestimmte Inhalte erklären, anwenden bzw. präsentieren können. Bei Nichtbestehen kann das Interview zweimal wiederholt werden.
Interview-Sprachen sind Deutsch oder Englisch oder beide Sprachen gemischt. Sie entscheiden selbst, in welcher Sprache das Interview durchgeführt wird. Der von Ihnen einzureichende Sprachnachweis hilft den Prüfern, Ihre Sprechfertigkeit einzuschätzen.
Nach erfolgreich absolviertem Interview werden Ihnen innerhalb der nächsten zehn Tage zehn Zertifikate per Einschreiben zugeschickt, mit denen Sie sich bei österreichischen Universitäten um einen Studienplatz bewerben können.
Wenn die Unterlagen vollständig eingereicht wurden und das Interview beim ersten Mal erfolgreich absolviert wurde, dauert es von der Einzahlung des Entgelts bis zur Ausstellung der Zertifikate ca. zwei Monate. Da jedoch die Situation jedes einzelnen Bewerbers unterschiedlich ist, kann es zu Abweichungen kommen.
Allgemeine Informationen zum China-Verfahren finden Sie auf dem
Merkblatt China-Verfahren_Österreich


2.  Österreich-Verfahren
Das Österreich-Verfahren gilt für alle Bewerber, die bereits ein Studienvisum für Österreich besitzen, sich in Österreich befinden und vor dem 01.02.2005 in Österreich an einer postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen wurden, sowie Bewerber, die in Österreich leben und mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sind.
Bewerber, die in Österreich unter die Personengruppenverordnung (siehe Absatz: Besonderheiten in Österreich) fallen, sollten sich zuerst an der Zieluniversität in Österreich informieren, ob die jeweilige Universität in ihrem Fall eine APS Bestätigung benötigt.
Allgemeine Informationen zum Österreich-Verfahren finden Sie auf dem
Merkblatt Österreich-Verfahren

3. Künstler-Verfahren
Studierende und Absolventen von rein künstlerischen Studiengängen (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) können am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Design- oder Lehramtsstudiengänge. Architektur? (Bewerber aus diesen Studiengängen werden im China-Verfahren der APS überprüft.) Die Bewerber im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, weil sie an der entsprechenden Hochschule in Österreich eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Sie können dann allerdings in Österreich ausschließlich ein künstlerisches Studium durchführen. Bewerber, die an anderen künstlerischen studieren möchten, müssen am normalen Verfahren (China-Verfahren) teilnehmen. Bewerbern im Künstler-Verfahren werden bei positivem Ergebnis der Überprüfung zehn Bescheinigungen ausgestellt.
Bewerbung von hochbegabten Schülern
Hochbegabte Schüler der Mittel- bzw. Oberschule können sich ebenfalls an österreichischen Universitäten für ein künstlerisches Studium bewerben. Die APS wird sich in diesem Fall direkt mit der betreffenden Universität in Verbindung setzen. Sie kann auf Wunsch für den Bewerber aus dem Konsularbereich Peking einen Termin bei der Österreichischen Botschaft Peking für den Visumantrag vereinbaren. Der Bewerber erhält keine Bescheinigung, aber eine Kopie der Nichtprüfbarkeits-Bestätigung, die an die österreichische Universität geschickt wird.
Informationen zur Bewerbung im Künstler-Verfahren für Österreich finden Sie hier.
Allgemeine Informationen zum Künstler-Verfahren finden Sie auf dem
Merkblatt Künstler-Verfahren_Österreich

4. Doktoranden-Verfahren 
Dieses Verfahren gilt für Bewerber, die in Österreich ein Doktoratsstudium aufnehmen wollen. Bitte klären Sie zunächst mit der aufnehmenden Universität, ob für Sie eine Überprüfung durch die APS wirklich notwendig ist. Wenn nicht, können Sie mit Ihrem Zulassungs- oder Einladungsschreiben für ein Doktoratsstudium bei der Österreichischen Botschaft Peking bzw. bei dem für Sie zuständigen Konsulat den Visumantrag stellen.
Allgemeine Informationen zum Doktoranden-Verfahren finden Sie auf dem
Merkblatt für Doktoranden_Österreich

 
5. Stipendiaten-Verfahren
Wenn Sie ein Stipendium erhalten haben und nach Österreich zum Studium gehen wollen, setzen Sie sich bitte zunächst mit der österreichischen Universität in Verbindung, ob Sie eine Bescheinigung der APS benötigen. Wenn nicht, können Sie Ihren Visumantrag direkt bei der Visabteilung der Österreichischen Botschaft bzw. des entsprechenden Konsulats abgeben.
Allgemeine Informationen zum Stipendiaten-Verfahren finden Sie auf dem
Merkblatt für Stipendiaten_Österreich

Zertifikate und Bestätigungen der APS
Studienbewerber, die im China-Verfahren das Interview der APS erfolgreich durchlaufen haben, bekommen Zertifikate, die für beide Länder Österreich und Deutschland gelten. Beim positiven Ergebnis im Österreich-Verfahren sowie im Künstler-, Doktoranden- und Stipendiatenverfahren werden APS-Überprüfungsbestätigungen ausgestellt, die ebenfalls in beiden Ländern anerkannt werden. Den österreichischen Universitäten wurde von Seiten des österreichischen Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung (BMWF) empfohlen, die Zertifikate und Bestätigungen entsprechend in Betracht zu ziehen.

Hochschulzugang

Hochschulzugang in Österreich  

1. Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben Zugang zum österreichischen Hochschulstudium? 

Mit 12jähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens ein Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts") erfolgreich absolviert haben, oder
wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges

wenn Sie ein oder zwei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.
wenn Sie ein dreijähriges chinesisches Studium (Junior College) erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.

Mit elfjähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule oder mindestens fünf Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges,

   wenn Sie weniger Semester studiert haben.

 

2. Für Österreich gelten folgende Besonderheiten:

Nachweis der Besonderen Universitätsreife
Zusätzlich zu den an der Akademischen Prüfstelle geforderten Unterlagen sieht § 65 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 die Verpflichtung zum Nachweis der Besonderen Universitätsreife vor. Falls diese nicht bereits als erwiesen angenommen wird, verlangt die betreffende österreichische Universität eine gesonderte Bestätigung darüber. Weitere Informationen zur Besonderen Universitätsreife unter:

Besondere Universitätsreife

Entsprechende Dokumente können zum Zeitpunkt der Antragsstellung an der APS mitgeschickt werden. Über die genauen Zugangsvoraussetzungen der Universitäten informieren die jeweiligen Webseiten der österreichischen Universitäten. Der Link zum gemeinsamen akademischen Portal lautet: Austrian Academic Portal

Bewerber, die unter die Personengruppenverordnung fallen, sind vom Nachweis der Besonderen Universitätsreife befreit.

Personengruppenverordnung
Folgende Bewerber fallen unter die Personengruppenverordnung:

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
Personen, die auf Grund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

 

3. FAQ:

Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben keinen Zugang zum österreichischen Hochschulstudium?

Studierende und Absolventen/innen eines zweijährigen Hochschulstudiums (Junior College)
Studierende, die ein dreijähriges Hochschulstudium (Junior College) noch nicht beendet haben
Studierende und Absolventen/innen von gaozhi-Studiengängen
Studierende und Absolventen/innen eines Studiums an chinesischen Funkhochschulen, Fernsehhochschulen oder anderen Einrichtungen der höheren Erwachsenenbildung. Diese Studiengänge berechtigen normalerweise nicht zu einem österreichischen Hochschulstudium
Studierende, die keinen Oberschul(gaozhong)-Abschluss haben (Ausnahme: Bewerber für künstlerische Studien)

Welche chinesischen Studienbewerber/innen können sich für das Künstler-Verfahren für Österreich bewerben?

Studierende und Absolventen/innen von rein künstlerischen Studiengängen in China (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) können am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Lehramtsstudien oder die Studienrichtungen Design und Architektur. (Bewerber/innen aus diesen Studiengängen werden im China-Verfahren der APS überprüft.)

Die Bewerber/innen im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, da Sie an der entsprechenden Universität in Österreich eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Es werden lediglich die Universitätsdokumente an der APS überprüft. Sie können dann allerdings ausschließlich an den österreichischen Kunstuniversitäten weiterstudieren.

Bewerber/innen, die an anderen Universitäten studieren möchten, müssen am „China-Verfahren“ (sprich Dokumentenüberprüfung und Interview) teilnehmen.

Können Studienbewerber/innen von chinesischen Militärhochschulen in Österreich studieren?
Absolventen/innen chinesischer Militärhochschulen sind (mit wenigen Ausnahmen) nur mit einem Bachelor-Abschluss für den Hochschulzugang in Österreich qualifiziert.

Künstlerverfahren

Studierende und Absolventen von rein künstlerischen Studiengängen (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) müssen am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Design- oder Lehramtsstudiengänge; Bewerber aus diesen Studiengängen werden im normalen Verfahren der APS überprüft. Die Bewerber im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, weil sie an der entsprechenden Hochschule in Deutschland eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Sie können dann allerdings ausschließlich an deutschen Kunstakademien oder Musikhochschulen in rein künstlerischen Studiengängen weiterstudieren. Bewerber, die an anderen Hochschulen studieren möchten, müssen am China- Verfahren teilnehmen. Bewerbern im Künstler-Verfahren wird bei positivem Ergebnis der Überprüfung eine Bescheinigung ausgestellt.

Für die Teilnahme am Künstler-Verfahren melden Sie sich bitte online an und schicken die ausgedruckte Anmeldebestätigung mit den restlichen benötigten Unterlagen an die APS (nähere Angaben dazu auf dem Merkblatt zum Künstler-Verfahren). Bitte beachten Sie, dass wir die eingereichten Dokumente archivieren müssen und sie daher nicht zurückgeben können.

Für die Bearbeitung des Antrags wird ein Entgelt von 1000 RMB erhoben, das auf das Konto der APS überwiesen werden muss. Auf dem Antragsformular muss die Überweisungsnummer angegeben werden. Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn das Geld bei der APS eingegangen ist.

In dem Betrag ist die Visumgebühr nicht enthalten, da Teilnehmer am K-Verfahren ihr Visum nicht über die APS beantragen können. Sie müssen dies direkt bei der Visastelle der Botschaft tun und dazu einen Termin dort vereinbaren. Nähere Informationen hierzu finden Sie bitte auf dieser Seite.

Bewerbung von hochbegabten Schülern

Hochbegabte Schüler der Mittel- bzw. Oberschule können sich ebenfalls an deutschen Kunstakademien oder Musikhochschulen bewerben. Sobald eine Einladung zur Aufnahmeprüfung ausgesprochen wird, muss der Bewerber mit seinen Unterlagen bei der APS melden und die Einladung als Kopie miteinreichen. Die APS wird sich dann direkt mit der betreffenden Hochschule in Verbindung setzen. Sie kann auf  Wunsch für den Bewerber aus dem Konsularbereich Peking einen Termin bei der Deutschen Botschaft Peking für den Visumantrag vereinbaren. Der Bewerber erhält keine Bescheinigung, aber eine Kopie der Nichtprüfbarkeits-Bestätigung.

Das Merkblatt zum Künstler-Verfahren kann hier heruntergeladen werden.

FAQ

VI. Die Überprüfung der Unterlagen
vii. Ich habe bereits einen Termin für das Interview erhalten. Ich möchte ihn ändern. Geht das?
Nein. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann der Termin geändert werden. Wenn Sie unentschuldigt  zum vereinbarten Termin nicht erscheinen, gilt das als nicht bestanden.
xi. Ich bin in Deutschland und will nach China zurückfahren, um am Interview teilzunehmen. Wie muss ich mich bewerben?
Bitte senden Sie zunächst Ihre Materialen und überweisen Sie das Entgelt auf das Konto der APS. Nach ca. zwei Wochen kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail oder Fax, um einen Termin für das Interview zu vereinbaren. Bitte geben Sie Ihren Namen, Geburtsdatum, Prüfnummer (soweit bekannt) sowie Telefon und Mailadresse an.
VII. Das Interview
v. Ich habe eine Hochschule im Ausland besucht, allerdings nicht in China oder Deutschland, aber bisher keinen Abschluss gemacht. Jetzt möchte ich mich an einer deutschen Hochschule bewerben. Muss ich auch am APS-Verfahren teilnehmen? Wenn nicht, kann die APS mir eine Bescheinigung ausstellen, dass ich kein APS-Zertifikat bekommen kann?
Sie brauchen nicht am APS- Verfahren teilzunehmen. Die Hauptaufgabe der APS ist es, die Echtheit der in der VR China erworbenen Leistungsnachweise bzw. Abschlüsse chinesischer Studierender und Graduierter zu überprüfen sowie die Hochschulzugangsberechtigung festzustellen. Im Allgemeinen stellt die APS keine Bescheinigung aus, die die Nichtprüfbarkeit bestätigt. Nur auf Anforderung und wenn Sie uns die Adresse und den Ansprechpartner des Akademischen Auslandsamts der deutschen Hochschule sowie die Telefon- und Faxnummer nennen, werden wir uns selbst mit dem Akademischen Auslandsamt in Verbindung setzen.