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Hochschulzugang

Hochschulzugang in Österreich  

1. Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben Zugang zum österreichischen Hochschulstudium? 

Mit 12jähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens ein Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule (Hochschulen des "211-Projekts") erfolgreich absolviert haben, oder
wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges

wenn Sie ein oder zwei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.
wenn Sie ein dreijähriges chinesisches Studium (Junior College) erfolgreich absolviert haben. Den Ergänzungsprüfungen geht im Allgemeinen der Besuch eines einjährigen bis zweijährigen Vorstudienlehrgang voraus.

Mit elfjähriger chinesischer Schulbildung an einer staatlich anerkannten Schule und bestandener chinesischer Hochschulaufnahmeprüfung (gaokao) haben chinesische Studienbewerber/innen folgende Zugangsmöglichkeiten zu einer österreichischen Hochschule:

den direkten Zugang zum Studium

wenn Sie mindestens drei Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer Schwerpunkthochschule oder mindestens fünf Semester eines vier- oder fünfjährigen Studiengangs an einer normalen, vom Chinesischen Bildungsministerium anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben.

den Hochschulzugang über die Ergänzungsprüfungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges,

   wenn Sie weniger Semester studiert haben.

 

2. Für Österreich gelten folgende Besonderheiten:

Nachweis der Besonderen Universitätsreife
Zusätzlich zu den an der Akademischen Prüfstelle geforderten Unterlagen sieht § 65 des österreichischen Universitätsgesetzes 2002 die Verpflichtung zum Nachweis der Besonderen Universitätsreife vor. Falls diese nicht bereits als erwiesen angenommen wird, verlangt die betreffende österreichische Universität eine gesonderte Bestätigung darüber. Weitere Informationen zur Besonderen Universitätsreife unter:

Besondere Universitätsreife

Entsprechende Dokumente können zum Zeitpunkt der Antragsstellung an der APS mitgeschickt werden. Über die genauen Zugangsvoraussetzungen der Universitäten informieren die jeweiligen Webseiten der österreichischen Universitäten. Der Link zum gemeinsamen akademischen Portal lautet: Austrian Academic Portal

Bewerber, die unter die Personengruppenverordnung fallen, sind vom Nachweis der Besonderen Universitätsreife befreit.

Personengruppenverordnung
Folgende Bewerber fallen unter die Personengruppenverordnung:

Personen, die in Österreich auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie Personen, die sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des Reifezeugnisses im Auftrag der Republik Österreich im Ausland aufhalten und dort auf Grund staatsvertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen Privilegien und Immunitäten genießen, sowie deren Ehegattinnen und Ehegatten und deren Kinder;
in Österreich akkreditierte und hier hauptberuflich tätige Auslandsjournalistinnen und Auslandsjournalisten sowie ihre Ehegattinnen und Ehegatten und ihre Kinder;
Personen, die entweder selbst wenigstens fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar vor der Antragstellung auf Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in Österreich hatten oder die mindestens eine gesetzliche Unterhaltspflichtige oder einen gesetzlichen Unterhaltspflichtigen haben, bei der oder bei dem dies der Fall ist;
Personen, die ein Stipendium für das angestrebte Studium entweder auf Grund staatsvertraglicher Bestimmungen oder in gleicher Höhe aus jenen Mitteln einer österreichischen Gebietskörperschaft erhalten, die gemäß den Finanzvorschriften dieser Gebietskörperschaft ausdrücklich für Stipendien zu verwenden sind;
Inhaberinnen und Inhaber von Reifezeugnissen österreichischer Auslandsschulen;
Personen, die auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der jeweils geltenden Fassung, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind;
Personen, die auf Grund der §§ 7, 9, 15 und 19 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung, Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet haben.

 

3. FAQ:

Welche chinesischen Studienbewerber/innen haben keinen Zugang zum österreichischen Hochschulstudium?

Studierende und Absolventen/innen eines zweijährigen Hochschulstudiums (Junior College)
Studierende, die ein dreijähriges Hochschulstudium (Junior College) noch nicht beendet haben
Studierende und Absolventen/innen von gaozhi-Studiengängen
Studierende und Absolventen/innen eines Studiums an chinesischen Funkhochschulen, Fernsehhochschulen oder anderen Einrichtungen der höheren Erwachsenenbildung. Diese Studiengänge berechtigen normalerweise nicht zu einem österreichischen Hochschulstudium
Studierende, die keinen Oberschul(gaozhong)-Abschluss haben (Ausnahme: Bewerber für künstlerische Studien)

Welche chinesischen Studienbewerber/innen können sich für das Künstler-Verfahren für Österreich bewerben?

Studierende und Absolventen/innen von rein künstlerischen Studiengängen in China (z.B. Klavier, Tanz, Malerei) können am Künstler-Verfahren der APS teilnehmen. Dies gilt nicht für Lehramtsstudien oder die Studienrichtungen Design und Architektur. (Bewerber/innen aus diesen Studiengängen werden im China-Verfahren der APS überprüft.)

Die Bewerber/innen im Künstler-Verfahren brauchen nicht am Interview teilzunehmen, da Sie an der entsprechenden Universität in Österreich eine Aufnahmeprüfung ablegen müssen. Es werden lediglich die Universitätsdokumente an der APS überprüft. Sie können dann allerdings ausschließlich an den österreichischen Kunstuniversitäten weiterstudieren.

Bewerber/innen, die an anderen Universitäten studieren möchten, müssen am „China-Verfahren“ (sprich Dokumentenüberprüfung und Interview) teilnehmen.

Können Studienbewerber/innen von chinesischen Militärhochschulen in Österreich studieren?
Absolventen/innen chinesischer Militärhochschulen sind (mit wenigen Ausnahmen) nur mit einem Bachelor-Abschluss für den Hochschulzugang in Österreich qualifiziert.